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Doppik in Rheinland-Pfalz

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13. Gemeindeordnung

13. Gemeindeordnung 13.06 Verbandsgemeindeumlage
Stand 16. Dezember 2008
13. Gemeindeordnung 13.05 Kreditfinanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen
Stand 05. Dezember 2008
13. Gemeindeordnung 13.04 Finanzierung von Leibrenten
Stand 06. März 2008
13. Gemeindeordnung 13.03 Anforderungen an die Finanzsoftware
Stand 16. Januar 2008
13. Gemeindeordnung 13.02 Druckfehler in § 115 GemO
Stand 25. Juli 2007
13. Gemeindeordnung 13.01 Auswirkungen der Einführung der Doppik auf Zweckverbände
Stand 15. Dezember 2006 - Zweckverbände mit Eigenbetrieben oder einer Einrichtung, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet wird, sind nicht gehalten, ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Eines Beschlusses hierzu bedarf des nicht. Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Ausarbeitung der Herren Kohlhaas und Breitenbach. Diese Auffassung wird auch von dem für das Eigenbetriebsrecht zuständigen Referat des Ministeriums des Innern und für Sport geteilt. Etwas anderes gilt für Zweckverbände, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese haben ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, wenn Sie nicht noch in 2006 einen anders lautenden Beschluss fassen (Art. 8, § 1 Abs. 1 und 2, § 19 KomDoppikLG vom 02. März 2006 - GVBl. S. 57).
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